Buchhaltung

Steuerfreier Sachbezug: Die 50 Euro Grenze richtig nutzen

Bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter komplett steuerfrei: Wie die Sachbezugsgrenze funktioniert, welche Beispiele in der Praxis funktionieren und wo die typischen Fehler liegen.

Stefan Liffers Stefan Liffers Zuletzt aktualisiert am 17. August 2026 5 min read

50 Euro im Monat pro Mitarbeiter, komplett steuer- und sozialversicherungsfrei: Das ist der steuerfreie Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Eine Bruttoerhöhung um denselben Betrag kommt je nach Steuerklasse und Sozialversicherungsstatus oft nur mit 25 bis 28 Euro netto beim Mitarbeiter an, während der Sachbezug in voller Höhe wirkt und für das Unternehmen günstiger ist als eine Gehaltserhöhung mit vollen Lohnnebenkosten.

Der Haken liegt im Detail: Wer die Freigrenze auch nur um einen Cent überschreitet, verliert die Steuerfreiheit für den kompletten Betrag, nicht nur für den übersteigenden Teil. Wer den Sachbezug richtig einsetzt, kann Mitarbeitende in Zeiten des Fachkräftemangels günstig binden, ohne dass am Ende ein Nachzahlungsbescheid vom Finanzamt kommt.

Inhalt

Das Wichtigste zum steuerfreien Sachbezug

  • Bis zu 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter sind nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Überschreitet der Sachbezug die Grenze auch nur geringfügig, wird der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.
  • Gutscheine und Guthabenkarten dürfen keine Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion besitzen, sonst gelten sie als Barlohn.
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass und Erholungsbeihilfe bis 156 Euro im Jahr laufen parallel zur 50 Euro Grenze und lassen sich kombinieren.
  • Kleine, aber sichtbare Benefits wie Ladestrom am Arbeitsplatz oder ein E Scooter Leasing zahlen stärker auf Mitarbeiterbindung ein, als ihr reiner Steuervorteil vermuten lässt.

Was als Sachbezug gilt und was nicht

Ein Sachbezug ist jede geldwerte Leistung, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewährt und die keine direkte Geldzahlung ist. Klassische Beispiele sind Gutscheine, Waren oder Dienstleistungen. Entscheidend ist die Abgrenzung zum Barlohn: Sobald eine Karte oder ein Gutschein eine Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion hat, wie es bei vielen frei nutzbaren Prepaidkarten der Fall ist, stuft die Finanzverwaltung die Leistung als Barlohn ein, und die Steuerfreiheit entfällt vollständig.

Seit einer Gesetzesänderung, die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft trat, zählen zweckgebundene Gutscheine und Geldkarten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes für sogenannte Kleinbetragsinstrumente erfüllen. In der Praxis bedeutet das: Karten spezialisierter Anbieter, die nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar sind, funktionieren. Eine normale Prepaidkarte mit freier Verwendbarkeit funktioniert nicht.

Die 50 Euro Freigrenze für Sachbezug im Detail

Die Freigrenze von 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter ist in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG geregelt und gilt bundeseinheitlich. Drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit der Sachbezug tatsächlich steuerfrei bleibt:

  • Zusätzlichkeit: Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Umwandlung von Gehalt in Sachbezug, bei der der Bruttolohn im Gegenzug gekürzt wird, erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • Kein Bargeldcharakter: Gutscheine und Karten dürfen keine Auszahlungs- oder Überweisungsfunktion haben und müssen zweckgebunden sein.
  • Einhaltung der Grenze: In Summe dürfen alle Sachbezüge eines Monats 50 Euro nicht übersteigen. Wird die Grenze überschritten, entfällt die Steuerfreiheit rückwirkend für den vollständigen Betrag, nicht nur für den übersteigenden Anteil.

Das macht die Grenze in der Praxis anspruchsvoller, als sie klingt. Wer im selben Monat einen Tankgutschein über 40 Euro und eine Internetpauschale über 15 Euro gewährt, liegt bei 55 Euro und verliert die komplette Steuerfreiheit für beide Leistungen, nicht nur für die 5 Euro Differenz. Eine saubere monatliche Übersicht aller gewährten Sachbezüge je Mitarbeiter ist deshalb Pflicht. Digitale Buchhaltung mit automatisiertem Abgleich verhindert genau diesen Fehler.

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Praxisbeispiele für den steuerfreien Sachbezug

Die Freigrenze lässt sich mit ganz unterschiedlichen Leistungen ausschöpfen. Welche Variante sinnvoll ist, hängt von der Unternehmensgröße, dem Standort und davon ab, was das Team tatsächlich nutzt.

  • Tankgutschein oder Ladekarte: Gutscheine einzelner Tankstellenketten oder Ladekarten für Elektrofahrzeuge, solange sie nur bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar sind.
  • Warengutscheine spezialisierter Anbieter: Digitale Gutscheinkarten, die auf eine begrenzte Anzahl an Händlern zugeschnitten sind und die Kriterien der Kleinbetragsinstrumente erfüllen.
  • Fitnessstudio oder Wellnessangebote: Monatliche Mitgliedschaften, die als Sachleistung und nicht als Geldzuschuss abgerechnet werden.
  • Ladestrom am Arbeitsplatz: Wird ein E Auto oder E Scooter kostenlos oder vergünstigt am Firmenstandort geladen, zählt der geldwerte Vorteil zum Sachbezug, sofern er zusätzlich zum Gehalt gewährt wird.
  • Internetpauschale: Ein monatlicher Zuschuss zu den privaten Internetkosten, sofern er als Sachleistung und nicht als pauschale Geldzahlung ausgestaltet ist.
  • Obst, Getränke und kleine Alltagsleistungen: Kostenlose Verpflegung am Arbeitsplatz ist über eine eigene Regelung begünstigt, ergänzende Sachleistungen lassen sich zusätzlich über die 50 Euro Grenze abbilden.

Abgrenzung: Sachbezug, Aufmerksamkeiten und Erholungsbeihilfe

Die 50 Euro Freigrenze ist nicht die einzige Möglichkeit, Mitarbeitende steuerfrei zu unterstützen. Sie lässt sich mit zwei weiteren Regelungen kombinieren, die unabhängig voneinander gelten:

LeistungHöchstbetragVoraussetzung
Sachbezug nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG50 Euro pro MonatZusätzlich zum Gehalt, kein Bargeldcharakter, monatliche Grenze
Aufmerksamkeiten60 Euro pro persönlichem AnlassGeburtstag, Hochzeit oder vergleichbarer Anlass, als Sachleistung
Erholungsbeihilfe156 Euro pro Jahr für den Mitarbeiter, zusätzliche Beträge für Ehepartner und Kinder möglichZweckbindung an Erholungszwecke, sonst nur mit 25 Prozent Pauschalsteuer möglich

Wer alle drei Bausteine kombiniert, kann pro Mitarbeiter und Jahr eine deutlich vierstellige Summe steuerfrei oder steuerbegünstigt zusätzlich zum Gehalt gewähren, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Warum Netto oft mehr zählt als eine Gehaltserhöhung

Eine Bruttogehaltserhöhung um 50 Euro klingt nach mehr, als sie tatsächlich bringt. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 bis 42 Prozent zuzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von rund 20 Prozent kommen beim Mitarbeiter oft nur 25 bis 28 Euro netto an, während das Unternehmen zusätzlich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von etwa 10 Euro trägt. Der steuerfreie Sachbezug kehrt dieses Verhältnis um: Die vollen 50 Euro kommen beim Mitarbeiter an, und das Unternehmen zahlt keinen zusätzlichen Arbeitgeberanteil.

Für Unternehmen, die im Wettbewerb um Fachkräfte stehen, ist das ein Argument, das sich in Bewerbungsgesprächen konkret beziffern lässt. Wer strukturellere Anreize setzen will, etwa über Unternehmensanteile, findet den Vergleich zur Mitarbeiterbeteiligung im Beitrag VSOP: Mitarbeiter beteiligen ohne Notar und Bank.

Typische Fehler bei der Umsetzung von steuerfreiem Sachbezug

  • Gehaltsumwandlung statt Zusatzleistung: Wird der Bruttolohn gekürzt und im Gegenzug ein Sachbezug gewährt, entfällt die Steuerfreiheit vollständig, weil die Zusätzlichkeit fehlt.
  • Karten mit Bargeldfunktion: Prepaidkarten, die auch Barabhebungen oder Überweisungen erlauben, gelten als Barlohn, selbst wenn sie im Alltag wie ein Gutschein genutzt werden.
  • Rundungsfehler bei der Kombination mehrerer Leistungen: Wer mehrere Sachbezüge im selben Monat gewährt, muss die Summe im Blick behalten, nicht jede Leistung einzeln.
  • Fehlende Dokumentation: Ohne lückenlose monatliche Aufzeichnung je Mitarbeiter lässt sich die Einhaltung der Grenze bei einer Lohnsteuer Außenprüfung nicht nachweisen.
  • Verwechslung mit der Erholungsbeihilfe: Die 156 Euro Erholungsbeihilfe braucht einen tatsächlichen Erholungszweck, ein pauschaler Bonus ohne diesen Bezug erfüllt die Voraussetzungen nicht.

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FAQ zum steuerfreien Sachbezug

Was ist ein steuerfreier Sachbezug?

Ein steuerfreier Sachbezug ist eine geldwerte Leistung, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum Gehalt gewährt und die bis zu einer Grenze von 50 Euro pro Monat weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auslöst. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Wie hoch ist die Freigrenze für den Sachbezug?

Die Freigrenze für den Sachbezug liegt bei 50 Euro pro Monat und Mitarbeiter. Wird dieser Betrag überschritten, entfällt die Steuerfreiheit für die gesamte Leistung rückwirkend, nicht nur für den übersteigenden Teil.

Kann ich den Sachbezug mit Aufmerksamkeiten und Erholungsbeihilfe kombinieren?

Ja, der Sachbezug lässt sich mit Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass und mit der Erholungsbeihilfe bis 156 Euro pro Jahr kombinieren, weil alle drei Regelungen unabhängig voneinander gelten und unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Zählt eine Gutscheinkarte immer als Sachbezug?

Eine Gutscheinkarte zählt nur dann als Sachbezug, wenn sie keine Bargeldauszahlungs- oder Überweisungsfunktion besitzt und ausschließlich bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen einlösbar ist. Prepaidkarten mit freier Verwendbarkeit gelten als Barlohn und sind steuerpflichtig.

Was passiert, wenn die 50 Euro Grenze überschritten wird?

Wird die 50 Euro Grenze überschritten, auch nur um einen Cent, entfällt die Steuerfreiheit für den gesamten Sachbezug des Monats. Der komplette Betrag wird dann lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, nicht nur der übersteigende Anteil.

Stefan Liffers

Stefan Liffers

Stefan ist Steuerexperte für digitale Geschäftsmodelle bei Skalar. Aus der Arbeit mit E-Commerce, SaaS und Beteiligungsgesellschaften kennt er die Praxis wachsender Unternehmen. Er zeigt, wie automatisierte Steuerprozesse Gründern Freiraum schaffen.

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