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VSOP: Mitarbeiter beteiligen ohne Notar und Bank

Verfallklauseln, die gevestete Optionen bei Eigenkündigung streichen, sind seit März 2025 unwirksam. Fast jeder ältere VSOP muss deshalb noch einmal auf den Tisch.

Stefan Liffers Stefan Liffers Zuletzt aktualisiert am 07. August 2026 7 min read

Ein Entwickler kündigt nach drei Jahren von selbst. Sein Beteiligungsvertrag sagt: Bei Eigenkündigung verfallen sämtliche virtuellen Optionen, auch die bereits erdienten. Genau diese Klausel hat das Bundesarbeitsgericht am 19. März 2025 für unwirksam erklärt. Kommt der Exit zwei Jahre später, steht der Mitarbeiter trotzdem auf der Auszahlungsliste, und die Rückstellung im Abschluss ist zu niedrig.

Das ist kein Randthema. Der VSOP ist im deutschen Startup und Wachstumsmarkt das Standardinstrument der Mitarbeiterbeteiligung, weil er ohne Notar, ohne Handelsregister und ohne Steuerlast bei Gewährung funktioniert. Genau deshalb wurden viele Programme mit Vorlagen aufgesetzt, die inzwischen überholt sind.

Das Wichtigste zum VSOP

  • Ein VSOP ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag über eine Zahlung im Exit Fall. Es entstehen keine Gesellschafterrechte und keine Notarkosten.
  • Besteuert wird erst bei Auszahlung, und zwar als Arbeitslohn mit Lohnsteuer und Sozialversicherung. Es gibt kein Dry Income.
  • Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet. Die Entlastung kommt erst über die Steuererklärung zurück.
  • Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2025 dürfen bereits gevestete Optionen bei Eigenkündigung nicht mehr vollständig verfallen.
  • § 19a EStG und der Freibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG gelten nur für echte Anteile, nicht für den VSOP.

Was ein VSOP ist

VSOP steht für Virtual Stock Option Plan. Der Mitarbeiter erhält keine Geschäftsanteile und keine Option auf Geschäftsanteile, sondern einen vertraglichen Anspruch auf eine Zahlung, deren Höhe sich an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert. Ausgelöst wird der Anspruch durch ein definiertes Ereignis, in der Regel den Verkauf des Unternehmens oder einen Börsengang.

Davon abzugrenzen ist der ESOP, bei dem echte Optionen auf den Erwerb von Anteilen eingeräumt werden. Weil ein solcher Optionsvertrag bereits die Verpflichtung zur Abtretung von Geschäftsanteilen enthält, greift § 15 Abs. 4 GmbHG und der Vertrag ist beurkundungspflichtig. Genau dieser Schritt entfällt beim VSOP.

Der typische Vertrag regelt fünf Dinge: das Vesting, also den zeitlichen Aufbau der Ansprüche, meist über vier Jahre mit einem Jahr Cliff; das auslösende Ereignis; die Behandlung ausscheidender Mitarbeiter; einen Basispreis, oberhalb dessen erst ausgezahlt wird; und die Berechnung der Auszahlung.

Der letzte Punkt ist der wirtschaftlich kritischste. Ausgezahlt wird nicht der anteilige Kaufpreis, sondern der Erlös nach Abzug der Liquidationspräferenzen der Investoren. Bei einem moderaten Exit kann davon wenig oder nichts übrig bleiben. Wer das nicht transparent regelt und kommuniziert, riskiert nicht nur enttäuschte Mitarbeiter, sondern auch die Unwirksamkeit der Klausel, denn Beteiligungsverträge unterliegen der AGB Kontrolle.

Warum echte Anteile in der GmbH so aufwändig sind

Nach § 15 Abs. 3 GmbHG bedarf die Abtretung eines Geschäftsanteils eines notariell beurkundeten Vertrags, nach Absatz 4 gilt das schon für die Verpflichtung dazu. Nach jeder Änderung im Gesellschafterbestand ist eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Dazu kommen häufig Vinkulierungsklauseln, also Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung, sowie Vorkaufs- und Andienungsrechte.

Praktisch heißt das: Jeder Eintritt und jeder Austritt eines beteiligten Mitarbeiters bedeutet einen Notartermin, eine Registeränderung und Kosten. Der Gesellschafterkreis wächst, Beschlüsse werden aufwändiger, und Investoren schauen bei der Due Diligence auf einen unübersichtlichen Cap Table. Beim VSOP passiert nichts davon, weil sich am Gesellschafterbestand nichts ändert. Bei Gründerbeteiligungen liegt der Anteil zudem häufig gar nicht direkt in der Hand, sondern läuft über eine Holding GmbH, was bei echten Mitarbeiteranteilen zusätzliche Ebenen in der Struktur schafft.

Der zentrale Vorteil: kein Dry Income

Wer einem Mitarbeiter echte Anteile schenkt oder verbilligt überlässt, löst im Zeitpunkt der Übertragung Arbeitslohn in Höhe des Verkehrswerts aus. Die Steuer ist sofort fällig, obwohl kein Geld geflossen ist und die Anteile in einem nicht börsennotierten Unternehmen praktisch unverkäuflich sind. Bei einer Beteiligung von 0,1 Prozent an einem mit 50 Millionen Euro bewerteten Unternehmen sind das schnell rund 25.000 Euro Steuer aus dem Privatvermögen.

Beim VSOP entsteht dieses Problem strukturell nicht. Der Anspruch entsteht vertraglich, aber es fließt nichts zu. Steuerpflichtig wird der Vorgang erst mit der Auszahlung, und zu diesem Zeitpunkt ist die Liquidität da, aus der die Steuer bezahlt wird. Steuer und Geld fallen zusammen. Das ist der Hauptgrund für die Dominanz des Modells.

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Wie der VSOP besteuert wird

Die Auszahlung ist Arbeitslohn nach § 19 EStG. Der Arbeitgeber behält Lohnsteuer ein und führt sie ab, dazu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Es gibt weder Abgeltungsteuer noch Teileinkünfteverfahren, weil keine Beteiligung veräußert wird, sondern eine Vergütung gezahlt wird. Bei einem nennenswerten Payout liegt die Grenzbelastung damit realistisch bei rund 45 bis 48 Prozent.

Die Auszahlung ist außerdem beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Praktisch begrenzt das die Belastung, weil Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze anfallen. Diese liegt 2026 bei 101.400 Euro jährlich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 69.750 Euro in der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei hohen Payouts fällt der Sozialversicherungseffekt deshalb kaum ins Gewicht, bei niedrigen Gehältern und mittleren Auszahlungen dagegen deutlich.

Ein Punkt gehört zwingend in die Mitarbeiterkommunikation. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG kann bei mehrjähriger Laufzeit weiterhin zu einer Tarifermäßigung führen. Seit dem Lohnsteuerabzug 2025 wird sie aber nicht mehr vom Arbeitgeber angewendet, sondern nur noch in der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht. Im Auszahlungsmonat wird also die volle Lohnsteuer einbehalten, die Entlastung kommt erst im Folgejahr über die Steuererklärung zurück. Wer das nicht vorher erklärt, erzeugt beim Exit einen Erwartungsbruch.

Eine Gestaltungsfalle sollte man kennen: Wird der virtuelle Anspruch frei übertragbar ausgestaltet, kann bereits die Verwertbarkeit einen Zufluss auslösen und damit den Kernvorteil zerstören. Übertragbarkeit gehört deshalb ausgeschlossen. Wo Unsicherheit besteht, ist eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG der saubere Weg. Eine unabhängige Einschätzung dazu liefert ein Steuerberater für Online Business, bevor der Vertrag unterschrieben wird.

Was das Bundesarbeitsgericht 2025 geändert hat

Mit Urteil vom 19. März 2025 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Klauseln unwirksam sind, nach denen bereits gevestete virtuelle Optionen bei Eigenkündigung vollständig verfallen. Begründung: Gevestete Optionen sind Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistung. Ob jemand als Good Leaver oder Bad Leaver ausscheidet, ist insoweit unerheblich. Ebenfalls unwirksam sind Regelungen, nach denen erdiente Optionen nach dem Ausscheiden schneller verfallen, als sie aufgebaut wurden.

Zulässig bleibt ein angemessener zeitlicher Verfall nach dem Ausscheiden, sinnvollerweise linear über denselben Zeitraum wie die ursprüngliche Vesting Phase. Praktisch bedeutet das zweierlei: Bestehende Verträge gehören überprüft, und ausgeschiedene Mitarbeiter müssen in der Exit Planung und in der Rückstellung mitgerechnet werden.

Die Alternative: echte Anteile mit § 19a EStG

Für echte Vermögensbeteiligungen erlaubt § 19a EStG einen Besteuerungsaufschub. Das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat die Voraussetzungen 2024 deutlich ausgeweitet: Der Aufschub gilt bis zu 15 Jahre, das Unternehmen darf bis zu 1.000 Beschäftigte haben, 100 Millionen Euro Umsatz oder 86 Millionen Euro Bilanzsumme, und die Gründung darf höchstens 20 Jahre zurückliegen. Gibt der Arbeitgeber zusätzlich eine unwiderrufliche Haftungserklärung nach § 19a Abs. 4a EStG ab, verschiebt sich die Besteuerung bis zur tatsächlichen Verwertung der Anteile.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens gilt der Aufschub nur steuerlich, nicht in der Sozialversicherung. Zweitens gelten weder § 19a EStG noch der Freibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG für virtuelle Beteiligungen. Wer mit steuerfreien Beträgen für einen VSOP wirbt, verspricht etwas, das es rechtlich nicht gibt.

KriteriumVSOPEchte Anteile mit § 19a EStG
Aufwand bei Ein- und AustrittVertrag, kein NotarNotar und Gesellschafterliste
Steuerzeitpunkterst bei Auszahlungaufgeschoben, aber Sozialversicherung sofort
Besteuerung der Wertsteigerungvoller LohnsteuersatzWertzuwachs als Kapitalgewinn
Geeignet fürdas gesamte Team, Frühphasewenige Schlüsselpersonen

Als Faustregel funktioniert das gut: Der VSOP ist das Breitenprogramm für das Team, echte Anteile sind das selektive Instrument für wenige Schlüsselpersonen. Wichtig ist das Timing, denn die Schwellenwerte des § 19a EStG reißen mit dem Wachstum. Wer sie nutzen will, sollte das früh tun.

Was in die Bilanz gehört

Handelsrechtlich ist für die Verpflichtung aus einem VSOP eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden, sobald der Eintritt des Auszahlungsereignisses hinreichend wahrscheinlich ist. Bewertet wird mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag.

In der frühen Phase ist ein Exit typischerweise noch nicht hinreichend wahrscheinlich, sodass zunächst nur eine Angabe im Anhang in Betracht kommt. Sobald ein Verkaufsprozess konkret wird, etwa mit einer Absichtserklärung oder einem Term Sheet, ist die Rückstellung zu bilden. Das führt regelmäßig zu einem deutlichen Ergebniseinbruch im Exit Jahr, und seit der neuen Rechtsprechung fällt sie höher aus als früher geplant, weil ausgeschiedene Mitarbeiter mitzählen. Wie diese Rückstellung in den Jahresabschluss der GmbH einfließt, sollte frühzeitig mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

Typische Fehler beim VSOP

  • Verfallklauseln nach altem Muster: Der vollständige Verfall gevesteter Optionen bei Eigenkündigung ist seit März 2025 unwirksam.
  • Intransparente Auszahlungsformel: Wenn Liquidationspräferenzen den Payout faktisch auf null reduzieren können, muss das verständlich im Vertrag stehen.
  • Nur der Share Deal ist als Auslöser geregelt: Bei einem Asset Deal oder einer Umstrukturierung geht der Mitarbeiter dann leer aus.
  • Verwässerung ungeregelt: Der übliche Verwässerungsschutz sichert Investoren ab, nicht Mitarbeiter. Deren Quote sinkt mit jeder Runde.
  • Freie Übertragbarkeit des Anspruchs: Kann einen vorzeitigen Zufluss auslösen und den Steuervorteil zerstören.
  • Sozialversicherung unterschätzt: Nachforderungen treffen das Unternehmen, im Zweifel bis zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung.
  • Brutto und Netto nicht kommuniziert: Nach Lohnsteuer und Beiträgen bleibt etwa die Hälfte, und die Fünftelregelung wirkt erst im Folgejahr.
  • Keine Rückstellungsplanung: Ergebnis und Liquidität im Exit Jahr werden überschätzt.

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Skalar denkt Gestaltung mit, statt nur zu deklarieren: von der Frage, ob VSOP oder echte Anteile passen, über die steuerliche Behandlung bis zur Rückstellung im Jahresabschluss.

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FAQ zum VSOP

Was ist ein VSOP?

Ein VSOP, kurz für Virtual Stock Option Plan, ist eine virtuelle Mitarbeiterbeteiligung. Der Mitarbeiter erhält keine Geschäftsanteile, sondern einen rein schuldrechtlichen Anspruch auf eine Zahlung, die sich an der Wertentwicklung des Unternehmens orientiert und bei einem Exit ausgelöst wird.

Braucht ein VSOP einen Notar?

Nein. Ein VSOP ist ein schuldrechtlicher Vertrag und begründet keine Gesellschafterstellung. Die Beurkundungspflicht nach § 15 GmbHG greift nur bei der Abtretung oder der Verpflichtung zur Abtretung echter Geschäftsanteile.

Wann wird ein VSOP besteuert?

Besteuert wird erst bei der Auszahlung, nicht bei der Gewährung. Die Zahlung ist Arbeitslohn nach § 19 EStG und unterliegt Lohnsteuer sowie der Sozialversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ein Problem durch Dry Income entsteht dadurch nicht.

Gilt die Fünftelregelung beim VSOP?

Eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG kommt bei mehrjähriger Laufzeit in Betracht, sie wird seit 2025 aber nicht mehr im Lohnsteuerabzug angewendet. Der Arbeitnehmer macht sie erst in der Einkommensteuererklärung geltend, die Entlastung kommt also im Folgejahr.

Was hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts von 2025 geändert?

Das Bundesarbeitsgericht hat am 19. März 2025 entschieden, dass bereits gevestete virtuelle Optionen bei Eigenkündigung nicht vollständig verfallen dürfen, weil sie Gegenleistung für erbrachte Arbeit sind. Ein angemessener zeitlicher Verfall nach dem Ausscheiden bleibt zulässig.

Gilt § 19a EStG auch für virtuelle Beteiligungen?

Nein. § 19a EStG und der Freibetrag von 2.000 Euro nach § 3 Nr. 39 EStG gelten nur für echte Vermögensbeteiligungen. Virtuelle Beteiligungen fallen nicht darunter, brauchen den Aufschub wegen der späteren Besteuerung aber auch nicht.

Muss ein VSOP zurückgestellt werden?

Eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB ist zu bilden, sobald das Auszahlungsereignis hinreichend wahrscheinlich ist, in der Praxis also mit einem konkreten Verkaufsprozess. In der Frühphase genügt regelmäßig eine Angabe im Anhang.

Stefan Liffers

Stefan Liffers

Stefan ist Steuerexperte für digitale Geschäftsmodelle bei Skalar. Aus der Arbeit mit E-Commerce, SaaS und Beteiligungsgesellschaften kennt er die Praxis wachsender Unternehmen. Er zeigt, wie automatisierte Steuerprozesse Gründern Freiraum schaffen.

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