Steuern

Degressive Abschreibung: Was bis Ende 2027 noch geht

18.000 Euro Aufwand statt 6.000 Euro im ersten Jahr: Wie die degressive Abschreibung rechnet, warum das Fenster am 31. Dezember 2027 schließt und wann sich der Wechsel lohnt.

Stefan Liffers Stefan Liffers Zuletzt aktualisiert am 06. August 2026 6 min read

Eine Maschine für 60.000 Euro, zehn Jahre Nutzungsdauer. Linear abgeschrieben ergibt das 6.000 Euro Aufwand im ersten Jahr. Degressiv sind es 18.000 Euro. Nach vier Jahren stehen 45.594 Euro Aufwand gegen 24.000 Euro. Die Differenz von 21.594 Euro bedeutet bei einer Steuerbelastung von 30 Prozent rund 6.478 Euro, die vier Jahre früher im Unternehmen bleiben statt beim Finanzamt.

Der Haken ist das Datum. Die degressive Abschreibung gilt nur für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden. Danach läuft die Regelung nach heutigem Stand aus. Wer in den nächsten anderthalb Jahren ohnehin investiert, entscheidet mit dem Anschaffungszeitpunkt über mehrere tausend Euro Liquidität.

Das Wichtigste zur degressiven Abschreibung

  • Der Satz beträgt das Dreifache der linearen Abschreibung, höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Begünstigt sind nur bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Im Anschaffungsjahr wird zeitanteilig gekürzt, also ein Zwölftel je vollem Monat ab Anschaffung.
  • Die Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist zulässig und bringt im ersten Jahr bis zu 70 Prozent der Anschaffungskosten.
  • Der Wechsel zur linearen Abschreibung ist erlaubt und notwendig, sonst wird das Wirtschaftsgut rechnerisch nie voll abgeschrieben.

Was die degressive Abschreibung ist

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Bei der degressiven Abschreibung wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Der Aufwand ist am Anfang hoch und sinkt von Jahr zu Jahr.

Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 2 EStG in der Fassung des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, verkündet am 18. Juli 2025. Der Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des linearen Satzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Praktisch heißt das: Ab einer Nutzungsdauer von zehn Jahren begrenzt der dreifache Satz, darunter greift immer der Deckel von 30 Prozent. Der Vorteil ist deshalb bei langen Nutzungsdauern am größten.

Die degressive Abschreibung senkt die Steuerlast nicht dauerhaft. Sie verschiebt sie. Über die gesamte Nutzungsdauer wird derselbe Betrag abgeschrieben, nur früher. Der Effekt ist ein Zins- und Liquiditätsvorteil, und in der aktuellen Konstellation zusätzlich ein Steuersatzvorteil.

Das Zeitfenster: 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027

Die degressive Abschreibung ist in Deutschland eine wiederkehrende Krisenmaßnahme und war in den letzten Jahren mehrfach an und wieder aus. Für Anschaffungen vom 1. April bis 31. Dezember 2024 galt sie mit 20 Prozent aus dem Wachstumschancengesetz. Vom 1. Januar bis 30. Juni 2025 gab es sie gar nicht. Seit dem 1. Juli 2025 gilt sie mit 30 Prozent, befristet bis zum 31. Dezember 2027.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung, nicht der Bestellung, der Rechnung oder der Zahlung. Angeschafft ist ein Wirtschaftsgut, wenn Nutzen und Lasten übergehen, in der Regel also bei Lieferung. Bei langen Lieferzeiten entscheidet das über die Anwendbarkeit: Eine im November 2027 bestellte Anlage, die erst im Februar 2028 geliefert wird, fällt aus der Regelung heraus.

Welche Wirtschaftsgüter begünstigt sind

Begünstigt sind ausschließlich bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens: Maschinen, Fahrzeuge, technische Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Serverhardware. Gebrauchte Wirtschaftsgüter sind ebenfalls begünstigt, das Gesetz verlangt keine Neuanschaffung.

Nicht begünstigt sind Gebäude und andere unbewegliche Wirtschaftsgüter, immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen oder ein Firmenwert sowie das gesamte Umlaufvermögen. Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können ohnehin sofort abgezogen werden, Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro netto können in den Sammelposten wandern, der zwingend linear über fünf Jahre aufgelöst wird. Die degressive Abschreibung wird also erst oberhalb dieser Grenzen relevant.

Die Gewinnermittlungsart spielt keine Rolle. Auch wer eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt, kann degressiv abschreiben. Das Wahlrecht wird für jedes Wirtschaftsgut einzeln ausgeübt.

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Degressiv oder linear: die Rechnung

Das Beispiel aus der Einleitung, eine Maschine für 60.000 Euro mit zehn Jahren Nutzungsdauer, angeschafft im Januar. Linear sind das 10 Prozent, also 6.000 Euro jährlich. Degressiv sind es das Dreifache, also 30 Prozent vom jeweiligen Restbuchwert.

JahrDegressiv (30 Prozent)Linear (10 Prozent)
118.000 Euro6.000 Euro
212.600 Euro6.000 Euro
38.820 Euro6.000 Euro
46.174 Euro6.000 Euro
Summe Jahre 1 bis 445.594 Euro24.000 Euro

Ab dem fünften Jahr kehrt sich das Bild um: Die degressiven Beträge fallen unter die linearen, weil sie auf einen immer kleineren Restbuchwert bezogen werden. Genau deshalb ist der Wechsel eingeplant.

Wichtig ist die zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr. Wird dieselbe Maschine erst im Juli angeschafft, sind im ersten Jahr nur sechs Zwölftel absetzbar, also 9.000 Euro statt 18.000 Euro. Die Restbuchwerte und damit alle Folgejahre verschieben sich entsprechend.

Der Wechsel zur linearen Abschreibung

Weil die degressive Abschreibung immer nur einen Prozentsatz des Restbuchwerts erfasst, wird der Restbuchwert rechnerisch nie null. § 7 Abs. 3 EStG erlaubt deshalb den Wechsel zur linearen Abschreibung. Ab dem Wechsel wird der verbleibende Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der umgekehrte Weg, von linear zu degressiv, ist ausdrücklich unzulässig.

Der optimale Wechselzeitpunkt ist erreicht, sobald der lineare Betrag aus Restbuchwert geteilt durch Restnutzungsdauer größer ist als der degressive Betrag. Bei 30 Prozent ist das der Fall, wenn die Restnutzungsdauer unter etwa 3,3 Jahre fällt. Im Beispiel oben ist das zu Beginn des achten Jahres: Der Restbuchwert von 4.941 Euro geteilt durch drei Jahre ergibt 1.647 Euro und damit mehr als die 1.482 Euro, die degressiv noch möglich wären.

Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Neben der degressiven Abschreibung ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG von bis zu 40 Prozent möglich. Der Gesetzeswortlaut lässt sie ausdrücklich neben der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG zu. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Gewinn im Vorjahr 200.000 Euro nicht überschritten hat und das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Im Beispiel bedeutet das: 18.000 Euro degressive Abschreibung plus 24.000 Euro Sonderabschreibung, zusammen 42.000 Euro und damit 70 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr. Vorgelagert lässt sich zusätzlich ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG nutzen, der bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor der Investition abzieht. Er mindert allerdings die spätere Bemessungsgrundlage, wirkt also nicht doppelt.

Elektrofahrzeuge folgen eigenen Regeln

Für rein elektrische Fahrzeuge des Anlagevermögens gilt seit dem 1. Juli 2025 eine eigene Staffel nach § 7 Abs. 2a EStG: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, dann 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich anders als bei der degressiven Abschreibung auf die ursprünglichen Anschaffungskosten, nicht auf den Restbuchwert.

Zwei Besonderheiten sind entscheidend. Erstens gibt es keine zeitanteilige Kürzung, die vollen 75 Prozent gelten auch bei Anschaffung im Dezember. Zweitens schließt die Regelung die Sonderabschreibung nach § 7g EStG aus, anders als die reguläre degressive Abschreibung. Plug in Hybride sind nicht begünstigt.

Warum das Timing gerade jetzt doppelt zählt

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt die Körperschaftsteuer in fünf Schritten von 15 Prozent auf 10 Prozent, jeweils um einen Prozentpunkt pro Jahr. Für Personenunternehmen sinkt parallel der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG.

Für die Abschreibungsplanung folgt daraus eine einfache Logik: Ein Euro Aufwand ist umso wertvoller, je höher der Steuersatz im Jahr des Abzugs ist. Wer Aufwand in die Jahre 2026 und 2027 zieht, nutzt ihn zum höheren Satz. Das Fenster der degressiven Abschreibung endet genau am 31. Dezember 2027 und damit unmittelbar vor der ersten Senkungsstufe. Beide Effekte zeigen in dieselbe Richtung.

Typische Fehler bei der degressiven Abschreibung

  • Stichtag übersehen: Anschaffungen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2025 sind nicht begünstigt, eine Rückwirkung gibt es nicht.
  • Anschaffungszeitpunkt falsch bestimmt: Maßgeblich ist der Übergang von Nutzen und Lasten, nicht Bestellung, Rechnungsdatum oder Zahlung.
  • Zeitanteilige Kürzung vergessen: Sie gilt bei der degressiven Abschreibung, nicht aber bei der Elektrofahrzeug Staffel und nicht bei der Sonderabschreibung nach § 7g EStG.
  • Wechsel zur linearen Abschreibung nicht eingeplant: Ohne Wechsel bleibt dauerhaft ein Restbuchwert stehen.
  • Sonderabschreibung vorschnell verworfen: Die Kombination mit der degressiven Abschreibung ist zulässig, bei Elektrofahrzeugen dagegen ausgeschlossen.
  • Handelsbilanz nicht mitgedacht: Handelsrechtlich ist die degressive Abschreibung nur zulässig, wenn sie dem tatsächlichen Werteverzehr entspricht. Sonst entstehen Abweichungen zur Steuerbilanz und latente Steuern.

Wie sich Abschreibungen und andere Bilanzeffekte im Jahresabschluss zusammenfügen, zeigt der Beitrag Jahresabschluss für GmbHs. Wer stattdessen in eigene Softwareentwicklung investiert, findet die passende Förderung im Beitrag Forschungszulage für Software Unternehmen.

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FAQ zur degressiven Abschreibung

Was ist die degressive Abschreibung?

Die degressive Abschreibung ist eine Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen. Statt die Anschaffungskosten gleichmäßig zu verteilen, wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz auf den verbleibenden Restbuchwert angewendet. Der Aufwand ist dadurch in den ersten Jahren deutlich höher als bei der linearen Abschreibung.

Wie hoch ist die degressive Abschreibung 2026?

Die degressive Abschreibung beträgt höchstens das Dreifache des linearen Satzes und höchstens 30 Prozent vom Restbuchwert. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren sind das 30 Prozent, bei fünf Jahren ebenfalls 30 Prozent, weil der Deckel greift.

Bis wann gilt die degressive Abschreibung?

Die degressive Abschreibung gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden. Nach heutigem Stand läuft die Regelung am 31. Dezember 2027 aus.

Für welche Wirtschaftsgüter gilt die degressive Abschreibung?

Begünstigt sind bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie Maschinen, Fahrzeuge, technische Anlagen und Betriebsausstattung, auch gebrauchte. Nicht begünstigt sind Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und das Umlaufvermögen.

Kann man von degressiver auf lineare Abschreibung wechseln?

Ja, der Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung ist nach § 7 Abs. 3 EStG zulässig und in der Praxis notwendig. Ab dem Wechsel wird der Restwert gleichmäßig auf die Restnutzungsdauer verteilt. Der umgekehrte Wechsel von linear zu degressiv ist ausgeschlossen.

Lässt sich die degressive Abschreibung mit der Sonderabschreibung kombinieren?

Ja. § 7g Abs. 5 EStG lässt die Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent ausdrücklich neben der degressiven Abschreibung zu. Im ersten Jahr sind damit bis zu 70 Prozent der Anschaffungskosten absetzbar. Bei Elektrofahrzeugen nach § 7 Abs. 2a EStG ist die Sonderabschreibung dagegen ausgeschlossen.

Gilt die degressive Abschreibung auch bei der Einnahmenüberschussrechnung?

Ja. Die degressive Abschreibung setzt keine Bilanzierung voraus und kann auch bei der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG genutzt werden. Das Wahlrecht wird für jedes Wirtschaftsgut einzeln ausgeübt.

Stefan Liffers

Stefan Liffers

Stefan ist Steuerexperte für digitale Geschäftsmodelle bei Skalar. Aus der Arbeit mit E-Commerce, SaaS und Beteiligungsgesellschaften kennt er die Praxis wachsender Unternehmen. Er zeigt, wie automatisierte Steuerprozesse Gründern Freiraum schaffen.

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