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Gewinnausschüttung GmbH: Ablauf, Steuern und was netto ankommt

Von 100.000 Euro Gewinn bleiben nach Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer rund 49.000 Euro beim Gesellschafter. Wo die Stellschrauben liegen.

Dr. Florian Lang Dr. Florian Lang Zuletzt aktualisiert am 17. August 2026 5 min read

Von 100.000 Euro Gewinn vor Steuern kommen bei einer typischen GmbH rund 49.000 Euro beim Gesellschafter an. Der Rest geht an Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Kapitalertragsteuer. Diese Zahl ist der Ausgangspunkt für jede Entscheidung über eine Gewinnausschüttung, denn sie zeigt: Der Zeitpunkt und die Form der Entnahme entscheiden über deutlich mehr Geld als die Frage, ob überhaupt ausgeschüttet wird.

Der häufigste teure Fehler dabei ist nicht die Steuerquote, sondern die Frist. Kapitalertragsteuer muss zeitgleich mit der Ausschüttung angemeldet und abgeführt werden. Wer den Beschluss fasst und die Anmeldung vergisst, produziert Verspätungszuschläge auf einen Vorgang, der eigentlich reine Routine ist.

Das Wichtigste zur Gewinnausschüttung in der GmbH

  • Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheiden die Gesellschafter per Beschluss, § 29 GmbHG und § 46 Nr. 1 GmbHG.
  • Auf die Ausschüttung fallen 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag an, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.
  • Die GmbH muss die Kapitalertragsteuer einbehalten, anmelden und abführen, und zwar zeitgleich mit der Ausschüttung nach § 44 Abs. 1 EStG.
  • Beim beherrschenden Gesellschafter gilt der Betrag bereits im Zeitpunkt des Beschlusses als zugeflossen, auch wenn später ausgezahlt wird.
  • Die Gesamtbelastung von Gewinn bis Privatkonto liegt bei rund 50 Prozent. Wer die Anteile im Betriebsvermögen hält oder eine Holding zwischenschaltet, kommt deutlich günstiger weg.

So läuft eine Gewinnausschüttung in der GmbH ab

  1. Der Jahresabschluss wird aufgestellt und festgestellt. Erst damit steht fest, welcher Betrag überhaupt zur Verfügung steht.
  2. Die Gesellschafterversammlung beschließt die Ergebnisverwendung. Ohne diesen Beschluss gibt es keine Ausschüttung, sondern im Zweifel eine verdeckte.
  3. Die GmbH behält Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein, meldet beides elektronisch an und führt es an das Finanzamt ab.
  4. Der Nettobetrag wird ausgezahlt, der Gesellschafter erhält eine Steuerbescheinigung für seine Einkommensteuererklärung.

Ausgeschüttet werden darf nur, was nach § 30 GmbHG ausgeschüttet werden kann. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen ist gesperrt. Wer diese Grenze reißt, muss die Zahlung nach § 31 GmbHG zurückgewähren, und der Geschäftsführer haftet persönlich.

Was in den Gewinnverwendungsbeschluss gehört

  • Das Geschäftsjahr und der zu verwendende Betrag, also Jahresüberschuss plus Gewinnvortrag.
  • Die Aufteilung: Wie viel wird ausgeschüttet, wie viel in Rücklagen eingestellt, wie viel vorgetragen.
  • Der Auszahlungszeitpunkt. Fehlt er, gilt die Ausschüttung am Tag nach dem Beschluss als zugeflossen.
  • Die Verteilung auf die Gesellschafter, im Regelfall nach Geschäftsanteilen.
  • Datum und Unterschriften. Bei einer Person GmbH reicht ein protokollierter Beschluss, er muss aber existieren und datiert sein.

Beschluss, Anmeldung und Frist in einem Durchlauf

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Kapitalertragsteuer bei der Gewinnausschüttung: Fristen und Zufluss

Die GmbH ist nicht nur Zahlerin, sondern Entrichtungspflichtige. Sie behält 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ein, also 26,375 Prozent, und führt den Betrag ab. Anmeldung und Abführung erfolgen nach § 44 Abs. 1 EStG zeitgleich mit der Ausschüttung. Die früher übliche Frist bis zum 10. des Folgemonats gilt nicht mehr.

Der Zuflusszeitpunkt richtet sich nach dem im Beschluss genannten Auszahlungstag. Fehlt eine Angabe, gilt der Tag nach der Beschlussfassung. Für Alleingesellschafter und beherrschende Gesellschafter gilt eine Besonderheit: Bei ihnen fließt der Betrag steuerlich bereits im Zeitpunkt des Beschlusses zu, auch wenn das Geld erst Monate später auf dem Privatkonto landet. Wer im Dezember beschließt und im Februar auszahlt, hat die Steuer trotzdem im alten Jahr auszulösen.

Was von der Gewinnausschüttung netto übrig bleibt

Ein Rechenbeispiel für 100.000 Euro Gewinn vor Steuern, bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 490 Prozent und ohne Kirchensteuer:

SchrittBetrag
Gewinn der GmbH vor Steuern100.000 Euro
Körperschaftsteuer 15 Prozent plus Solidaritätszuschlag15.825 Euro
Gewerbesteuer bei Hebesatz 490 Prozent17.150 Euro
Ausschüttbarer Gewinn67.025 Euro
Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag, 26,375 Prozent17.678 Euro
Netto beim Gesellschafter49.347 Euro

Die Gesamtbelastung liegt damit bei rund 50,7 Prozent. Sie schwankt vor allem mit dem Hebesatz der Gemeinde: In einer Gemeinde mit Hebesatz 350 Prozent bleiben rund 53.000 Euro übrig, in München oder Hamburg entsprechend weniger.

Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren

Im Standardfall ist die Kapitalertragsteuer eine Abgeltungsteuer, die Sache ist mit dem Einbehalt erledigt. Es gibt aber eine Alternative: Nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann ein Gesellschafter zum Teileinkünfteverfahren optieren, wenn er zu mindestens 25 Prozent beteiligt ist oder zu mindestens 1 Prozent und beruflich maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat.

Dann sind 60 Prozent der Ausschüttung steuerpflichtig, dafür zum persönlichen Steuersatz, und 60 Prozent der damit zusammenhängenden Aufwendungen sind abziehbar. Das lohnt sich vor allem, wenn Finanzierungskosten für die Beteiligung anfallen. Die Option bindet für fünf Jahre, sie sollte also gerechnet und nicht aus dem Bauch heraus gezogen werden.

Vorabausschüttung und ungleiche Verteilung

Eine Vorabausschüttung während des laufenden Geschäftsjahres ist zulässig, wenn ein verlässlicher Zwischenabschluss vorliegt und die Grenze des § 30 GmbHG eingehalten wird. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der Gewinn niedriger ausfiel, muss der überzahlte Teil zurückgeführt werden. Für Unternehmen mit schwankendem Ergebnis ist die Vorabausschüttung deshalb nur mit belastbaren Monatszahlen sinnvoll.

Möglich ist auch eine disquotale oder inkongruente Ausschüttung, bei der die Verteilung von den Beteiligungsquoten abweicht. Die Finanzverwaltung erkennt das an, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Öffnungsklausel enthält oder ein einstimmiger Beschluss vorliegt und wirtschaftlich vernünftige Gründe erkennbar sind. Ohne diese Grundlage droht die Umqualifizierung, und daraus wird schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Gewinnausschüttung, Gehalt oder Holding: was sich wann lohnt

Ein Geschäftsführergehalt ist bei der GmbH Betriebsausgabe und mindert Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Beim Gesellschafter wird es dafür mit dem persönlichen Satz belastet und ist gegebenenfalls sozialversicherungspflichtig. Die Ausschüttung ist umgekehrt bei der GmbH nicht abziehbar, beim Gesellschafter aber pauschal besteuert. Welche Mischung günstiger ist, hängt vom persönlichen Steuersatz, vom Hebesatz und von der Sozialversicherung ab. Eine Faustformel gibt es nicht, eine saubere Rechnung schon.

Wer nicht sofort privat konsumieren will, sondern reinvestieren möchte, sollte die dritte Variante prüfen: die Ausschüttung an eine Holding. Dort sind Dividenden nach § 8b KStG zu 95 Prozent steuerfrei, die Belastung liegt bei rund 1,5 Prozent statt 26,375 Prozent. Wie das funktioniert, steht im Beitrag zur Holding GmbH. Einen Überblick über alle Entnahmewege gibt der Beitrag Geld aus der GmbH entnehmen.

Voraussetzung für jede dieser Entscheidungen sind aktuelle Zahlen. Wer erst im Herbst des Folgejahres weiß, wie das Vorjahr gelaufen ist, kann nicht mehr gestalten, sondern nur noch verbuchen. Der Jahresabschluss für GmbHs gehört deshalb früh ins Jahr, nicht ans Ende der Frist.

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FAQ zur Gewinnausschüttung der GmbH

Wie oft im Jahr darf eine GmbH Gewinn ausschütten?

Eine GmbH darf so oft im Jahr Gewinn ausschütten, wie die Gesellschafter es beschließen. Neben der Ausschüttung nach Feststellung des Jahresabschlusses sind unterjährige Vorabausschüttungen möglich, sofern ein verlässlicher Zwischenabschluss vorliegt und das zur Erhaltung des Stammkapitals nötige Vermögen nach § 30 GmbHG unangetastet bleibt.

Wie wird die Gewinnausschüttung einer GmbH besteuert?

Die Gewinnausschüttung einer GmbH wird beim Gesellschafter mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag besteuert, zusammen 26,375 Prozent, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer. Die GmbH hat den Gewinn davor bereits mit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer versteuert, die Gesamtbelastung liegt deshalb bei rund 50 Prozent.

Wie berechnet man die Gewinnausschüttung einer GmbH?

Die Gewinnausschüttung einer GmbH berechnet sich aus dem Jahresüberschuss nach Steuern zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich der Beträge, die in Rücklagen eingestellt oder vorgetragen werden. Von diesem ausschüttbaren Betrag behält die Gesellschaft 26,375 Prozent Kapitalertragsteuer ein, der Rest wird ausgezahlt.

Wo trage ich die Gewinnausschüttung der GmbH in der Einkommensteuererklärung ein?

Die Gewinnausschüttung der GmbH wird in der Anlage KAP der Einkommensteuererklärung eingetragen, zusammen mit der einbehaltenen Kapitalertragsteuer laut Steuerbescheinigung. Wer zum Teileinkünfteverfahren optiert, nutzt zusätzlich die Anlage KAP mit dem entsprechenden Antrag, damit nur 60 Prozent der Erträge angesetzt werden.

Wie wird eine Gewinnausschüttung in der GmbH gebucht?

Eine Gewinnausschüttung wird in der GmbH gebucht, indem der Gewinnverwendungsbeschluss zu einer Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern führt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag werden als Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt erfasst, die Auszahlung mindert anschließend das Bankkonto.

Kann eine Gewinnausschüttung der GmbH steuerfrei sein?

Eine Gewinnausschüttung der GmbH kann in zwei Fällen weitgehend steuerfrei sein. Bei einer Ausschüttung an eine andere Kapitalgesellschaft greift § 8b KStG mit 95 Prozent Steuerfreiheit. Und bei einer Rückzahlung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG liegt keine steuerpflichtige Ausschüttung vor, sondern eine Einlagenrückgewähr.

Wann muss die Kapitalertragsteuer nach der Gewinnausschüttung abgeführt werden?

Die Kapitalertragsteuer muss zeitgleich mit der Gewinnausschüttung angemeldet und abgeführt werden, geregelt in § 44 Abs. 1 EStG. Maßgeblich ist der im Beschluss genannte Auszahlungstag, ohne Angabe der Tag nach der Beschlussfassung. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt der Zufluss bereits mit dem Beschluss.

Dr. Florian Lang

Dr. Florian Lang

Florian ist Co-CEO und Gründer von Skalar. Zuvor war er im C-Level bei Rödl & Partner. Als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weiß er, wie sich dieses Beratungsniveau durch KI und Automatisierung auch für wachsende Unternehmen skalieren lässt.

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